

Dr.-Rechtsanwalt?
Maja-Marie von Heynitz
15.03.2017
Das BGH entschied mit Urteil vom 07.11.2016, dass eine Anwaltsrobe mit Werbeaufdruck unzulässig ist.
Ein Rechtsanwalt wollte seine Robe zu Werbezwecken mit den Worten "Dr.-r" und zustätzlich mit der dazugehörigen Internetadresse "www.Dr.-r.de" besticken lassen.
Dies hat der BGH jedoch untersagt, da der werbliche Aufdruck im Wderspruch stehe zum Sinn und Zweck der Anwaltsrobe. Eine Anwaltsrobe hebe den Rechtsanwalt bei der Gerichtsverhandlung als unabhängiges Organ der Rechstpflege empor. Mit dem Anlegen der Robe trete der Anwalt als Person hinter seiner Funktion als Prozessbeteiligter zurück.


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