
Verändertes Nutzerverhalten!
Jens O. Brelle
19.03.2012
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat seine Rechtsauffassung zum Thema "RapidShare" geändert. 2008 hatte das Gericht entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online-Dienst "RapidShare" "öffentlich zugänglich" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. Nun geht der Senat davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich gemacht zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind.
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