

Lernen fürs Leben?
Jens O. Brelle
01.11.2016
Mittlerweile Alltag beim digitalen Lernen an deutschen Universitäten sind die Online-Lernmanagementsysteme (z.B. ILIAS, Moodle, Campus.net etc.).
Bis Ende 2016 erfolgt die Abrechnung der Vergütung für die dort nach der Schrankenregelung des § 52a UrhG zulässigen Verwendung im Rahmen von Pauschalabgaben an die VG-Wort.
Die Schranke „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" nach § 52a UrhG lautet:
(1) Zulässig ist,
1.
Veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2.
veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschungöffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
...
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Rechtlich zulässig ist im Rahmen dieser Schranke nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) die Nutzung von Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften, von Werken bis 26 Seiten und bis zu 12 Prozent der Seiten eines längeren Werks pro Lehrveranstaltung (aber maximal 100 Seiten).


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