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Jens O. Brelle
03.10.2016
Auch Streaminganbieter mit Sitz im Ausland können zur Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz herangezogen werden. Das entschied die Europäische Kommission im September 2016.
Nach Jahren der Nichtanwendung des § 66a Absatz 2 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes entschied die EU-Kommission, dass auch Video-on-Demand-Anbieter mit Sitz im Ausland zur Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) herangezogen werden können.
Dazu erklärt die Produzentenallianz: "Mit der Entscheidung der EU-Kommission ist der Weg zu mehr Abgabegerechtigkeit frei. Schließlich bestimmt das Filmförderungsgesetz, dass alle, die mit deutschen Filmen Geld verdienen, auch ihren Solidarbeitrag für den deutschen Film leisten müssen. Die praktische Auswirkung der Entscheidung wird überdies eine hoffentlich nicht unerhebliche Aufstockung der Mittel sein, mit der die Filmförderungsanstalt den deutschen Film fördert. Hier wird es auf die konkrete Umsetzung ankommen, schließlich sind Netflix, Amazon Prime Video & Co. nicht gerade dafür bekannt, Details ihrer Geschäfte offenzulegen. Aber wir sind guter Hoffnung - der erste und wichtigste Schritt ist getan."


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